AGB | elostore

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der elostore GmbH & Co. KG für den Abschluss von Kaufverträgen über die Plattform https://elo.store/ 


§ 1 Geltungsbereich der AGB, Rangfolge 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als "AGB" bezeichnet) gelten ausschließlich für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren (nachfolgend als "Vertragsprodukte" bezeichnet), die der Geschäftskunde (nachfolgend als "Kunde" bezeichnet) über den OnlineShop https://elo.store/ (nachfolgend als "Online-Shop" bezeichnet) der elostore GmbH & Co. KG (nachfolgend als "Anbieter" bezeichnet) abschließt. 
  2. Vorrangig gelten individuelle Vereinbarungen (einschl. der Auftragsbestätigung des Anbieters), nachfolgend diese AGB, sodann gesetzliche Regelungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis des Anbieters nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 
  3. Die Regelungen dieser AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Verfügbarkeit des Online-Shops, Sortiment, Vertragsschluss, Mindestbestellwert, Sprache

  1. Der Online-Shop steht ausschließlich Geschäftskunden des Anbieters, d.h. Unternehmen, Wiederverkäufern und Organisationen zur Verfügung. Privatkunden können sich nicht registrieren oder Bestellungen aufgeben.
  2. Die Darstellung der Vertragsprodukte im Online-Shop des Anbieters erfolgt freibleibend und stellt kein Angebot im Rechtssinne dar.
  3. Der Kunde kann aus dem Sortiment des Anbieters Vertragsprodukte – insbesondere aus den Segmenten Bedienelemente, Maschinensicherheit, Sensorik und Füllstandsmessung – auswählen und diese über den Button „In den Warenkorb“ in seinen digitalen Warenkorb legen. Nach Eingabe seiner Anmeldedaten (bei bestehendem Kundenkonto) oder Eingabe der Kundendaten (als Neukunde) kann der Kunde, nachdem er angeklickt hat, dass er die Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis genommen und die AGB gelesen und mit beiden einverstanden ist, mit Klick auf „zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot abgeben. 
  4. Der Anbieter kann das Angebot durch ausdrückliche Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung), Versandbestätigung oder Auslieferung der Vertragsprodukte annehmen. Die automatische Eingangsbestätigung des Anbieters dokumentiert lediglich den Zugang der Bestellung und stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung des Kunden dar. 
  5. Ein Schweigen auf ein Angebot des Kunden bedeutet keine Zustimmung. 
  6. Der Anbieter behält sich vor, Bestellungen erst ab Erreichen eines im OnlineShop ausgewiesenen Mindestbestellwerts oder gegen Vorkasse anzunehmen. Der Anbieter kann Bestellungen aus sachlichen Gründen ablehnen (z. B. Bonitätsrisiko, Exportbeschränkungen, Selbstbelieferungsvorbehalt).
  7. Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Vertragsprodukts im Lagerbestand des Anbieters verfügbar, so teilt der Anbieter dem Kunden dies in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit. Ist das Vertragsprodukt dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
  8. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Vertragsprodukte erfolgen unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Tests im Hinblick auf die Eignung für die von ihm beabsichtigten Zwecke. Der Anbieter behält sich geringfügige sowie handelsübliche Änderungen der Vertragsprodukte vor und ist ferner zur Änderung der Vertragsprodukte berechtigt, soweit sich dies aus einer technischen Weiterentwicklung der Produktionsprozesse und/oder der Vertragsprodukte ergibt und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.
  9. Dieser Vertrag wird in deutscher, englischer und französischer Sprache zur Verfügung gestellt. Im Falle von Widersprüchen, Abweichungen, Unklarheiten oder Auslegungs- und Interpretationsfragen zwischen den Sprachfassungen ist ausschließlich die deutsche Sprachfassung maßgeblich. 

§ 3 Lieferung, Lieferfristen, Teillieferungen, Selbstbelieferung, Gefahrenübergang 

  1. Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. vom Anbieter bei Annahme der Bestellung angegeben.
  2. Durch den Anbieter im Online-Shop oder in der Auftragsbestätigung in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  3. Die vereinbarten Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, vorherige Zahlung des Kaufpreises bei entsprechend vereinbarter Zahlungsmethode vorausgesetzt.
  4. Die Einhaltung der Liefertermine und Leistungsfristen steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter von seinem Lieferanten richtig und rechtzeitig beliefert wird. (Selbstbelieferungsvorbehalt).
  5. Sofern der Anbieter verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, (insbesondere bei ausbleibender oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch den Lieferanten, Fälle höherer Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, unverschuldeter Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, unverschuldete Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen), wird der Anbieter den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. 
  6. Für die Dauer der vorgenannten Hindernisse ist der Anbieter von seiner Lieferpflicht befreit. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. 
  7. Der Anbieter haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, aufgrund der vorgenannten Hindernisse.
  8. Höhere Gewalt sind insbesondere von außen kommende, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende, nicht vorhersehbare und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Embargos, Sanktionen, Epidemien, Pandemien).
  9. Hält das Leistungshindernis oder das Ereignis höherer Gewalt länger als acht Wochen an, ist jede Partei berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten.
  10. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Stets ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
  11. Eine Lieferung erfolgt ausschließlich an Kunden mit Rechnungs und Lieferadresse in den unter folgendem Link genannten Ländern https://elo.store/UEber-elostore/Versandinformationen/.
  12. Versandart, Spediteur, Versandweg und Verpackung bestimmt der Anbieter nach billigem Ermessen. 
  13. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgen Lieferungen innerhalb der Europäischen Union gemäß FCA (Incoterms 2020) ab dem Versandlager des Anbieters. Lieferungen in Drittländer erfolgen, sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gemäß DAP (Incoterms 2020) zum vereinbarten Bestimmungsort.
  14. Der Gefahrübergang richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Incoterm. Soweit im Einzelfall kein Incoterm vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen in der Sphäre des Kunden, geht die Gefahr über, sobald das Vertragsprodukt versandbereit ist und der Anbieter dies dem Kunden angezeigt hat.
  15. Der Anbieter ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung für den Kunden zumutbar ist. 
  16. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Anbieters aus anderen, durch den Kunden zu vertretenden Gründen, ist der Anbieter berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich der dem Anbieter entstandenen Mehraufwendungen (wie z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Anbieter eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrags der betroffenen Lieferung für jede angefangene Kalenderwoche, mindestens jedoch EUR 20,00 pro vollendete Kalenderwoche, beginnend mit der vereinbarten Lieferfrist bzw. mangels vereinbarter Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Vertragsprodukts. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche des Anbieters (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt) bleiben unberührt. Die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Schadensersatzansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens oder dass dem Anbieter überhaupt kein Schaden entstanden ist, vorbehalten. 

§ 4 Preise, Preisänderungen, Steuern, Versandkosten

  1. Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Versand, Verpackungs, Zöllen, Gebühren und Abgaben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  2. Die jeweils anfallenden Versandkosten werden im Bestellprozess ausgewiesen. 

§ 5 Zahlung, Fälligkeit, Sicherheiten, Aufrechnung, Zurückbehaltung 

  1. Zulässige Zahlungsarten (z. B. Vorkasse, Kreditkarte, PayPal, Rechnung) legt der Anbieter im Online-Shop fest und behält sich das Recht vor, einzelne Zahlungsarten im eigenen Ermessen jederzeit zu ändern oder einzuschränken. 
  2. Rechnungsbeträge sind netto ohne Abzug ab Lieferung und Rechnungserhalt fällig. Bei Erstbestellungen oder begründetem Ausfallrisiko kann der Anbieter Vorkasse verlangen. 
  3. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an (bei Unternehmern neun Prozentpunkte über Basiszinssatz) sowie ggf. eine Verzugspauschale. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt dem Anbieter vorbehalten. Der Kunde kommt spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, es sei denn, er hat die Nichtleistung nicht zu vertreten. Ist eine Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit der Zahlung mindestens einer Rate in Verzug, so werden die Restschulden aus dem Vertrag sofort fällig.
  4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  5. Der Anbieter kann Lieferungen von angemessenen Sicherheiten abhängig machen und bei ausbleibender Sicherheitsleistung vom Vertrag zurücktreten.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden), dass der Anspruch des Anbieters auf Leistung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung und Lieferung vertretbarer Sachen (Einzelanfertigung) kann der Anbieter den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt 

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Anbieters aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung zu dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich der Anbieter das Eigentum an den Vertragsprodukten vor ("Vorbehaltsware").
  2. Die Vorbehaltsware darf vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde wird dem Anbieter unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Anbieter gehörenden Vertragsprodukte erfolgen und den Anbieter bei der Sicherung und Durchsetzung seiner Rechte unterstützen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die bei dem Anbieter entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde gegenüber dem Anbieter für den entstandenen Ausfall.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung eines fälligen Kaufpreises, ist der Anbieter berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vertragsprodukte aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Anbieter diese Rechte nach erfolgloser Fristsetzung geltend machen. Die gesetzlichen Ausnahmen von dem Erfordernis einer Fristsetzung bleiben unberührt, wenn der Anbieter dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist.
  4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Anbieter gehörenden Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Anbieter hiermit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt. Der Anbieter nimmt die Übereignung an.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für den Anbieter vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
  6. Der Kunde wird die Vorbehaltsware, an der dem Anbieter Allein- oder Miteigentum zusteht, unentgeltlich für den Anbieter verwahren. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  7. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verkaufen. Der Kunde tritt bereits hiermit die Ansprüche aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob weiterverarbeitet, verbunden, vermischt oder nicht, in Höhe der Forderung des Anbieters aus dem Vertrag über das Produkt an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Das Recht des Anbieters zur Einziehung der Forderung bleibt unberührt. Der Anbieter wird die Forderungen selbst nicht einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seine Zahlungspflichten erfüllt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Aus begründetem Anlass ist der Kunde auf Verlangen des Anbieters verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und dem Anbieter die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der realisierbare Wert der zu Gunsten des Anbieters bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um mehr als 10 %, wird der Anbieter auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl des Anbieters freigegeben.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsprodukte unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen (§ 377 HGB) und dem Anbieter erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen nach Entdeckung, in Textform zu rügen. Andernfalls gelten die gelieferten Vertragsprodukte als genehmigt, es sei denn, der Mangel wurde vom Anbieter arglistig verschwiegen. Unvollständige Lieferungen oder äußerlich erkennbare Transportschäden bei Ablieferung sind gegenüber dem Transportunternehmen anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden sind innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung gegenüber dem Transportunternehmen in Textform anzuzeigen. Der Anbieter ist in jedem Fall über die Anzeige zu informieren. Auf Verlangen des Anbieters ist ein beanstandetes Vertragsprodukt frachtfrei an den Anbieter zurückzusenden.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die geschuldete Beschaffenheit ausschließlich aus den vereinbarten Produktspezifikationen. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Vertragsprodukte vereinbart worden sind. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind ausnahmsweise nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden. 
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  4. Bei Sachmängeln der gelieferten Vertragsprodukte ist der Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Das Recht des Anbieters, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Anbieter ist berechtigt, mehrfache Nacherfüllungsversuche vorzunehmen. Der Kunde hat dem Anbieter die beanstandeten Vertragsprodukte zu Prüfzwecken zu übergeben. Für den Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde das mangelhafte Vertragsprodukt nach den gesetzlichen Bestimmungen an den Anbieter zurückzugeben. Das Recht des Kunden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Minderung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären bleibt unberührt. Im Falle eines unerheblichen Mangels ist das Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen.
  5. Im Fall der Nacherfüllung ist der Anbieter verpflichtet, insbesondere Transport- und Materialkosten nur insoweit zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das mangelhafte Vertragsprodukt in Kenntnis der Mangelhaftigkeit durch den Kunden an einen anderen Ort verbracht wurde. Gleiches gilt für Mehrkosten die dadurch entstehen, dass das Vertragsprodukt von seinem Ort der vereinbarten oder bestimmungsgemäßen Verwendung atypisch weiterverbracht wurde und dadurch Mehrkosten entstehen; diese Mehrkosten trägt der Kunde.
  6. Hat der Kunde das mangelhafte Vertragsprodukt gemäß seiner Art und dem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ersetzt der Anbieter die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Vertragsprodukts. Die Erforderlichkeit der Aufwendungen bestimmt sich nach objektiven Maßstäben. Aufwendungen, die dem Kunden nur deshalb entstehen, weil er oder ein Dritter den Einbau nicht sach- und fachgerecht durchgeführt hat, sind nicht zu ersetzen.
  7. Der Kunde trägt Prüf- und Transportkosten, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorliegt und er dies erkennen konnte.
  8. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit sich der Zustand des Vertragsprodukts aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Lagerung oder Transport, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder aufgrund einer der Eigenart und Funktionsweise des Vertragsprodukts typischen Veränderung (z.B. produkttypische Abnutzung, Verschleiß) verschlechtert.
  9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne die Zustimmung des Anbieters das Vertragsprodukt verändert oder durch Dritte verändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, es sei denn, die Veränderung gehört zum bestimmungsgemäßen oder vereinbarten Gebrauch des Vertragsproduktes. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  10. (10)Soweit Vertragsprodukte eingebettete Software oder Firmware enthalten (nachfolgend „Softwarebestandteile"), gelten die vorstehenden Gewährleistungsregelungen entsprechend. Ein Mangel der Softwarebestandteile liegt nur vor, wenn diese von den vereinbarten Produktspezifikationen abweichen. Der Anbieter schuldet keine Fehlerfreiheit der Softwarebestandteile über die vereinbarte Beschaffenheit hinaus. Die Bereitstellung von Firmware-Updates oder neuen Softwareversionen obliegt dem Anbieter nur, soweit dies zur Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung erforderlich ist oder individualvertraglich vereinbart wurde. Stellt der Anbieter Firmware-Updates bereit, obliegt es dem Kunden, diese nach den Vorgaben des Anbieters fachgerecht zu installieren; unterlässt der Kunde die Installation eines vom Anbieter zur Mängelbeseitigung bereitgestellten Updates, entfallen Gewährleistungsansprüche, soweit der Mangel durch das Update behoben worden wäre. Soweit Vertragsprodukte vom Kunden oder auf dessen Veranlassung konfiguriert werden, insbesondere im Hinblick auf sicherheitsgerichtete Funktionen, trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit und Eignung der von ihm vorgenommenen oder veranlassten Konfiguration. Mängelansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als ein Fehler auf einer vom Kunden vorgenommenen oder veranlassten Konfiguration beruht.
  11. (11)An den in den Vertragsprodukten enthaltenen Softwarebestandteilen wird dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des jeweiligen Vertragsprodukts eingeräumt. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters unzulässig, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften gestatten dies. 

§ 8 Haftung

  1. Die Haftung des Anbieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
  2. Die Haftung des Anbieters für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, sowie Schäden an verbundenen Anlagen oder Systemen, ist ausgeschlossen.
  3. Die Haftung des Anbieters für direkte Schäden ist der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, den die Betriebshaftpflichtversicherung des Anbieters im konkreten Schadensfall tatsächlich leistet. Der Anbieter verpflichtet sich, eine branchenübliche Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme zu unterhalten. Auf Verlangen des Kunden wird der Anbieter den Bestand der Versicherung nachweisen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gemäß § 8 Abs. (2) und Abs. (3) gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten gleichermaßen zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

  1. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einer mangelhaften Lieferung besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Anbieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht (insbesondere gemäß den Bestimmungen der §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  2. Soweit Vertragsprodukte Softwarebestandteile im Sinne von § 7 Abs. (10) enthalten, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse auch für Schäden, die auf Fehler oder Fehlfunktionen der Softwarebestandteile zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen, insbesondere Datensicherung und Funktionsprüfungen Vorsorge gegen mögliche Schäden aus Fehlfunktionen der Softwarebestandteile zu treffen; unterlässt der Kunde solche zumutbaren Vorsorgemaßnahmen, ist die Haftung des Anbieters für hierauf beruhende Schäden ausgeschlossen.

§ 9 Exportkontrolle, Sanktionen, Compliance

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften, Embargos oder sonstiger Sanktionen entgegenstehen. 
  2. Der Kunde verpflichtet sich, einschlägige Export/Reexport und Sanktionsvorschriften (u. a. EU, USRecht) einzuhalten und erforderliche Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen.
  3. Der Kunde wird keine Vertragsprodukte in Länder, an Personen oder zu Verwendungszwecken weiterverkaufen und liefern, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verboten sind.

§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Kunden findet ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht) sowie internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UNKaufrecht), Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Kunde ist bei dem für Leutkirch im Allgäu zuständigen Gericht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, § 126a BGB; dies gilt auch für eine Abweichung von diesem Schriftformerfordernis. Gesetzlich zwingende Formerfordernisse bleiben unberührt. 
  2. Wenn und soweit die zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden vertraglichen Bestimmungen oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung mit der gesetzlich zulässigen und durchführbaren Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.
  3. Rechte und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis darf der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters übertragen.

Stand: 21.05.2026